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Rechtsbegriffe im Strafverfahren und häufige Fragen
Rechtsbegriffe
Richter Hammer

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​​Strafbefehl:

 

Geregelt in §§ 407 ff. StPO. Durch den Strafbefehl wird eine Strafe festgesetzt, wobei es keiner Hauptverhandlung oder eines Urteilsspruches mehr bedarf. Bei Jugendlichen darf ein Strafbefehl nicht erlassen werden.

 

Der Vorteil ist in der Verfahrensvereinfachung zu sehen. Mangels Hauptverhandlung werden Staatsanwaltschaft und Gerichte entlastet. Zudem bleibt dem Angeschuldigten eine ggf. unangenehme und belastende Hauptverhandlung erspart.

 

Nachteilig kann es aber dann werden, wenn die Einspruchsfrist von 2 Wochen abgelaufen ist. Ist bis dahin kein Einspruch eingelegt worden, stellt dieser Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil dar.

 

Die Schuld muss für den Erlass eines Strafbefehls nicht zur vollen Überzeugung feststehen. Es ist ausreichend, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.

Ein hinreichender Tatverdacht wird dann angenommen, wenn eine spätere Verurteilung aufgrund der bisherigen Beweissituation wahrscheinlich ist.

 

Ein Strafbefehl kann u.a. folgende Rechtsfolgen vorsehen:

 

          - Geldstrafe

          - Fahrverbot

          - Entziehung der Fahrerlaubnis

          - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und

            eine anwaltliche Vertretung gegeben ist.

 

 

 

Einstellungen:

 

Es gibt mehrere Vorschriften nach denen ein Verfahren eingestellt werden kann. Bei einigen kann eine Einstellung nicht nur im Ermittlungsverfahren sondern auch noch im Zwischenverfahren oder sogar noch während der Hauptverhandlung erfolgen.

 

Wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht annimmt, stellt sie das Verfahren gem. § 170 II StPO ein.

Ein hinreichender Tatverdacht wird dann angenommen, wenn eine spätere Verurteilung aufgrund der bisherigen Beweissituation wahrscheinlich ist.

 

Dem Verletzten steht aber ggf. die Möglichkeit zu, gegen den Einstellungsbescheid Beschwerde einzureichen. Sollte auch diese Beschwerde ablehnend beschieden werden, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden, die zur Erhebung der öffentlichen Klage führen kann.

 

Dem Verletzten soll so die Möglichkeit gegeben werden, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft doch noch eine Anklage zu erreichen (sog. Klageerzwingungsverfahren).

 

Daneben gibt es noch weitere Normen nach denen eine Einstellung erfolgen kann. In Betracht kommen insbesondere die §§ 153 ff. StPO.

 

Im Gegensatz zu § 170 II StPO ist es dabei nicht immer erforderlich, dass kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Vielmehr kann auch bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes ein Verfahren eingestellt werden.

So kann etwa nach § 153a StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen und stattdessen Weisungen und Auflagen erteilt werden. 

 

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Klageerzwingungsverfahren:

 

Geregelt in §§ 172 ff. StPO. Wurde ein Verfahren gegen einen Beschuldigten nach § 170 II StPO eingestellt, kann der Verletzte dagegen Beschwerde (sog. Vorschaltbeschwerde) einlegen.

Sollte diese Beschwerde keinen Erfolg haben, kann der Verletzte ggf. erreichen, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüft wird.

 

Das Gericht kann dann auch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage beschließen.

 

 

 

Privatklage:

 

Geregelt in §§ 374 ff. StPO. In § 374 I StPO werden abschließend einige Delikte aufgezählt, die vom Verletzten ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft im Wege der Privatklage verfolgt werden können.

Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Klage bei diesen Delikten nur dann erheben, wenn sie zuvor ein öffentliches Interesse für gegeben erachtet.

Eine Privatklage gegen Jugendliche ist nicht statthaft.

 

Die Privatklage kann u.a. bei folgenden Delikten in Betracht kommen:

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            - Hausfriedensbruch, § 123 StGB

            - Beleidigung, § 185 StGB

            - Körperverletzung, §§ 223, 229 StGB

            - Sachbeschädigung, § 303 StGB

 

 

 

Nebenklage:

 

Geregelt in §§ 395 ff. StPO. Anders als bei der Privatklage tritt der Verletzte bei der Nebenklage nicht anstelle sondern neben der Staatsanwaltschaft auf.

 

Dem Nebenkläger stehen eigene Verfahrensrechte zu. So kann er u.a. das Fragerecht geltend machen und Beweisanträge stellen.

 

Zudem ist der Nebenkläger zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt.

 

 

 

Ermittlungsverfahren:

 

Bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes sind die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (insb. Polizei) verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, §§ 152 II, 160 StPO.

 

Ein Anfangsverdacht ist immer dann gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.

Im Ermittlungsverfahren können die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen einige Maßnahmen zur Strafverfolgung durchführen bzw. beantragen.

 

Es können bspw. in Betracht kommen:

 

            - Durchsuchungen von Personen oder Wohnungen, §§ 102 ff. StPO

            - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

            - Sicherstellung & Beschlagnahme von Gegenständen, §§ 94, 98, 111b, 111c StPO

            - Anordnung von Untersuchungshaft (U-Haft), §§ 112 ff. StPO

            - Blutprobenentnahme, § 81a StPO

 

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie einen hinreichenden Tatverdacht annimmt und die öffentliche Klage erhebt oder aber das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes einstellt.

 

 

 

Zwischenverfahren:

 

Nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren ab Eingang der Akten bei Gericht rechtshängig und der Beschuldigte gem. § 157 StPO zum „Angeschuldigten“.

 

Das Gericht überprüft nun, ob es zuständig ist und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Auch können durch das Gericht noch einzelne Beweiserhebungen angeordnet werden.  

 

Abschließend erlässt es entweder einen Eröffnungsbeschluss, wonach die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird, oder aber es lehnt die Eröffnung ab. 

 

 

 

Hauptverhandlung:

 

Die Hauptverhandlung ist der Verfahrensabschnitt, den fast jeder aus Film und Fernsehen kennt.

 

Es werden Zeugen gehört, Urkunden verlesen etc. Abschließend kommen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers  und das letzte Wort des Angeklagten.

 

Das Hauptverfahren wird dann meist durch Urteil beendet. Es kommen aber auch  Einstellungsbeschlüsse in Betracht.

 

 

 

Untersuchungshaft (U-Haft):

 

Geregelt in §§ 112 ff. StPO. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes, einen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung voraus.

 

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine verfolgbare Straftat begangen hat.

 

Als Haftgründe kommen in Betracht:

 

            - Flucht                                                   (§ 112 II Nr.1 StPO)

            - Fluchtgefahr                                         (§ 112 II Nr.2 StPO)

            - Verdunkelungsgefahr                           (§ 112 II Nr.3 StPO)

            - besonders schwerwiegende Delikte     (§ 112 III StPO)  

            - Wiederholungsgefahr                           (§ 112a I StPO)

 

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens. Sie darf nur nach Erlass eines Haftfehls angeordnet werden. Für den Erlass ist grds. der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig.

Für den Beschuldigten gibt es während der Untersuchungshaft die Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist (sog. Haftprüfung).

 

 

 

Pflichtverteidiger:

 

Geregelt in §§ 140 ff. StPO. Liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

 

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt u.a. in folgenden Fällen vor:

 

            - Die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug findet vor dem Landgericht oder                           

              Oberlandesgericht statt.

            - Ein Verbrechen zur Last gelegt wird

            - Ein Berufsverbot droht

            - Ab Beginn der Untersuchungshaft

            - Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage

 

 

 

Rechtsmittel:

 

Im Strafrecht gibt es die Rechtsmittel Berufung und Revision. Das Einlegen eines Rechtsmittels hat zunächst zur Folge, dass eine Entscheidung nicht rechtskräftig wird, bis über das Rechtsmittel entschieden worden ist (sog. Suspensiveffekt).

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Zudem entscheidet nicht das Ausgangsgericht sondern das nächsthöhere Gericht über das Rechtsmittel (sog. Devolutiveffekt).

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Kommen Rechtsmittel in Betracht, ist auf den Ablauf von Rechtsmittelfristen zu achten. Sollte diese verstrichen sein, wird ein Urteil rechtskräftig und kann grds. nicht mehr angegangen werden.

 

Wird die Frist aber schuldlos versäumt, kann ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

 

Berufung:

Es werden sowohl rechtliche als auch tatsächliche Einwände geprüft. Im Strafrecht ist eine Berufung nur gegen Urteile des Amtsgerichtes (Strafrichter oder Schöffengericht) zulässig. Zuständig ist die kleine Strafkammer bei den Landgerichten.

 

Revision:

Bei der Revision wird hingegen nur überprüft, ob das Urteil auf Rechtsfehler beruht. Neue Tatsachen werden anders als bei der Berufung nicht berücksichtigt. Die Revision ist zulässig gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte (Strafrichter und Schöffengericht) und Oberlandesgerichte und gegen (Berufungs-) Urteile der Strafkammern der Landgerichte.

 

 

 

Bewährung:

 

Wenn im Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt wird, kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dies wird immer dann in Betracht kommen, wenn der Richter eine erneute Tatbegehung für unwahrscheinlich hält, weil zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung hat dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (sog. günstige Sozialprognose, vgl. § 56 I StGB).

 

Die Verurteilung an sich bleibt aber bestehen und wird auch im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Der Verurteilte ist vorbestraft.

 

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, etwa wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine weitere Straftat begeht. Zu beachten ist hierbei, dass die Bewährungszeit nicht identisch ist mit der verurteilten Strafe. Wenn jemand etwa zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, kann als Bewährungszeit gem. § 56a StGB eine Zeit von 2 bis 5 Jahren bestimmt werden.

 

Die Voraussetzungen der Strafaussetzung sind von der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe abhängig:

 

Freiheitsstrafe von 1 Monat - 6 Monate:

Zwingende Aussetzung bei

            - Günstiger Sozialprognose

 

Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 1 Jahr:  

Zwingende Aussetzung bei

            - Günstiger Sozialprognose und

            - Entbehrlichkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung

 

Freiheitsstrafe über 1 Jahr - 2 Jahren:

Mögliche (fakultative) Aussetzung bei

            - Günstiger Sozialprognose und

            - Entbehrlichkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung und

            - Vorliegen besonderer Umstände

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Häufige Fragen:

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Muss man bei Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen? Was hat ein Nichterscheinen oder das Gebrauch machen vom Schweigerecht für Konsequenzen?

 

Im Ermittlungsverfahren sind die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (insb. Polizei) verpflichtet, Ermittlungen zu führen. Dazu gehört auch, dass der Beschuldigte Gelegenheit bekommen soll, sich zur Sache zu äußern.

Erst nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie einen hinreichenden Tatverdacht annimmt und die öffentliche Klage erhebt bzw. einen Strafbefehl  beantragt oder aber das Verfahren etwa mangels hinreichenden Tatverdachtes einstellt.

 

Die Angaben, die in einer etwaigen Beschuldigtenvernehmung gemacht werden, können daher entscheidend beeinflussen, ob es zur Anklage kommt oder aber das Verfahren eingestellt wird. Die Vernehmung des Beschuldigten kann daher sowohl als Chance als auch als großes Risiko gesehen werden.

 

Zunächst einmal sind Sie nicht verpflichtet, bei der Vernehmung zu erscheinen. Diese kann auch insbesondere nicht von der Polizei erzwungen werden.

 

Es wird vielmehr ein Vermerk über das Nichterscheinen an die Staatsanwaltschaft übermittelt.

 

Sie haben demgegenüber aber das Recht, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Wie Sie dieses ausüben wollen ist allein Ihnen überlassen.

Daher besteht auch die Möglichkeit, seine Angaben schriftlich zu machen, ohne sich von einem Polizisten vernehmen zu lassen.

 

Ob Sie sich im konkreten Fall zum Vorwurf äußern oder aber von Ihrem verfassungsrechtlich geschützten Schweigerecht Gebrauch machen sollen, kann allgemein nicht gesagt werden, sondern muss in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden.

Sowohl das Gebrauch machen vom Schweigerecht als auch das Nichterscheinen bei der Polizei haben aber grds. keine negativen Konsequenzen für Sie.

 

Nach unserer Erfahrung werden die Chancen einer Einlassung als Beschuldigter äußerst selten genutzt. Vielmehr kommt es meist zu erheblichen Fehlern, die entweder aus Unachtsamkeit, Unwissenheit oder Fehleinschätzungen resultieren, die dann auch oft nicht mehr zu korrigieren sind.

 

Wir raten daher immer, zunächst Akteneinsicht zu beantragen, und erst danach zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt ausgesagt wird.

Wer schon einmal Karten gespielt hat, der kennt den enormen Vorteil, wenn man weiß, was der andere „auf der Hand hat“.

In einem Spiel würden Sie ja auch nicht einfach drauf los spielen, wenn Sie die Möglichkeit hätten, zu schauen, was der andere hat.

Warum sollten Sie es dann im strafrechtlichen Verfahren machen, wenn weitreichende wirtschaftliche, gesellschaftliche und evtl. sogar berufliche Konsequenzen „auf dem Spiel stehen“?

 

Da dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, nach § 137 VII StPO nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zur Verfügung steht, ist nach unserer Erfahrung die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger nicht nur sinnvoll sondern auch oftmals unerlässlich, um eine erfolgsversprechende strategische Verteidigung für den Beschuldigten zu erarbeiten.

 

Des Öfteren lassen sich Vorwürfe durch Einsichtnahme in die Strafakten entkräften und führen nicht selten zur Einstellung des Verfahrens. Meist sind es dann kleine juristische Spitzfindigkeiten, die das Zünglein an der Waage ausmachen. So etwa zu spät gestellte Strafanträge oder aber Fehler bei Belehrungen oder Auslegung und Verwertbarkeit von Zeugenaussagen.

 

In unserer Kanzlei wird überwiegend wie folgt verfahren:

Zunächst einmal sagen wir ggf. den Termin für die Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ab und beantragen zuerst Akteneinsicht.

Nach Studium der Akten und Einschätzung der rechtlichen Lage wird dann entschieden, ob man sich zur Sache schriftlich einlässt oder aber vom Schweigerecht Gebrauch macht.

Zudem wird abgewogen, ob Beweisanträge gestellt werden müssen. 

 

 

 

Sollte man gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen? Was passiert dann jeweils und welche Konsequenzen ergeben sich? Ist dafür ein Anwalt erforderlich?

 

Ein Strafbefehl stellt ein rechtskräftiges Urteil dar, wenn Sie nicht innerhalb der 2 Wochen-Frist Einspruch einlegen.

Der Strafbefehl dient der Verfahrensvereinfachung und kann vorteilhaft aber auch nachteilig für Sie sein. In jedem Fall ist von einem zu langen Abwarten wegen der kurzen Frist unbedingt abzuraten.

 

Ob gegen einen Strafbefehl im konkreten Fall Einspruch eingelegt werden sollte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht verallgemeinern.

 

Nach unserer Erfahrung ist es aber ähnlich wie bei der Beschuldigtenvernehmung empfehlenswert, zunächst Akteneinsicht zu beantragen, um sich über den konkreten Vorwurf und die jeweiligen Beweismittel zu informieren, bevor übereilt Einspruch eingelegt wird.

Es kann nämlich auch zu einer „Verböserung“ im Urteilsspruch kommen, so dass man etwa statt zu 30 Tagessätzen zu 40 oder 50 Tagessätzen verurteilt, statt Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wird oder aber im Strafbefehl noch zu Ihren Gunsten ein geringeres Einkommen geschätzt wurde, was dann wieder Auswirkungen auf die einzelne Tagessatzhöhe hat. 

 

In den meisten Fällen ist es aber durchweg erfolgsversprechend, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. So kann es schließlich insbesondere durch Stellen weiterer Beweisanträge noch zum Freispruch, zur Einstellung des Verfahrens oder zur Herabsetzung des Strafmaßes kommen.

 

Zwar ist es grds. möglich, dass Sie selbst ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen können. Aufgrund des umfassenden Akteneinsichtsrechtes und dem juristischen Hintergrundwissen sollte Sie dies aber vorher rechtlich durch einen Anwalt überprüfen lassen. 

 

Aufgrund der Verfahrensvereinfachung sind insbesondere folgende Straftatbestände oft Inhalt eines Strafbefehls:     

 

            Körperverletzung                           (§§ 223 ff. StGB),     

            Beleidigung                                   (§ 185 StGB),     

            Diebstahl                                       (§§ 242 ff. StGB),     

            Betrug                                            (§ 263 StGB),     

            Sachbeschädigung                       (§ 303 StGB),     

            Bedrohung                                    (§ 241 StGB),    

            Erschleichen von Leistungen        (§ 265a StGB),  

            Fahren ohne Fahrerlaubnis           (§ 21 StVG),     

            Hehlerei                                         (§ 259 StGB),     

            Urkundenfälschung                       (§ 267 StGB ),     

            Strafvereitelung                             (§ 258 StGB),     

            Trunkenheit im Straßenverkehr      (§ 316 StGB),     

            Nötigung                                        (§ 240 StGB).

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